Nicht in Rechtskraft erwachsen kann sodann die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. und IV. des erstinstanzlichen Urteils), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz allerdings nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).