Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Taschenmessers an den Beschuldigten (Ziff. VII. 3. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten die Schuldsprüche (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (und deren Eintragung im Schengener Informationssystem) sowie auch die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. I., II., III. und IV. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff.