VI. des erstinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte von den Anschuldigungen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) freigesprochen wurde, fehlt ihm – wie eingangs erwähnt – das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Beschwer), weshalb auf die diesbezüglich erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Taschenmessers an den Beschuldigten (Ziff.