398 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil damit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Zivilklagen der Zivilklägerin P.________ SA und des Straf- und Zivilklägers 3 K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils).