Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt, bei den Freisprüchen und betreffend Rückgabe des Taschenmessers nicht der Fall wäre. Es ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 10 zu Art. 398 StPO).