9 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt, bei den Freisprüchen und betreffend Rückgabe des Taschenmessers nicht der Fall wäre.