3. In Gutheissung der Berufung seien Dispositivziffer I. und III. und IV. des Urteils vom 29.11.2022 des Regionalgerichts Oberland (PEN 21 430) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.