VII. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 206/VII). Mit Berufungserklärung ersuchte er weiter um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2023 antragsgemäss gewährt wurde (pag. 213 ff./VII). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 230 ff./VII). Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 teilte E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 235/VII).