Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Kostenfolgen der Einstellung betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche von den Anschuldigungen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) sowie auf die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche (Ziff.