4. Es wird festgestellt, dass über die DNA-Profile PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________ mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.10.2021 bereits verfügt wurde. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).