1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 60.00 und CHF 110.00, total ausmachend CHF 170.00, wird in der Höhe von CHF 170.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2’010.00 verwendet. 2. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) 2.1. Das Mobiltelefon Apple, iPhone, weiss 2.2. Die Bierdose Prix-Garantie, Lage, 0.5l 3. Das Taschenmesser wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.