3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin P.________ SA auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VII. Weiter wird verfügt: