2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht gegenüber A.________ (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) implizit verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger J.________.