Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 24'904.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteils sowie die elektronisch sichergestellten Daten werden als Beweismittel bei den Akten belassen.