5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 27'589.40 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'819.85 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Oktober 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.