26. Beschlagnahmte Gegenstände und elektronisch sichergestellte Daten Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV.2 und IV.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 4760 ff.; vgl. E. I.1 hiervor) sowie die elektronisch sichergestellten Daten werden als Beweismittel bei den Akten belassen.