433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarnote vom 23. Januar 2024 lässt die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'819.85 geltend machen (pag. 5098). Dieser Betrag erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird die Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2'819.85 an die Privatklägerin für deren Aufwendungen vor oberer Instanz. VIII. Verfügungen 25. Strafvollzug Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.