für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 24'904.85. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3.3 Privatklägerin Die Privatklägerin obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst.