130 Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt CB.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'655.10 (inkl. Reisespesen, Auslagen und MWST). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt CB.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'412.80 zurückzuzahlen,