Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt CB.________, macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 11. September 2023 einen Aufwand von 19.32 Stunden à CHF 250.00 geltend (pag. 5039 f.). Die Kammer erachtet diesen Aufwand grundsätzlich als angemessen. Zu bemerken ist indes, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte im Kanton