433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Vorinstanz der Privatklägerin für deren geltend gemachten notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 4397 ff.) eine Entschädigung von CHF 27'589.40 zugesprochen (pag. 4873, S. 65 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), was ebenfalls zu bestätigen ist. Die Beschuldigte wird folglich weiter verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 27'589.40 an die Privatklägerin für deren Aufwendungen vor erster Instanz. 24.3 Obere Instanz 24.3.1 Rechtsanwalt CB.________ Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt CB.