für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 94'472.55. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (vgl. pag. 4329 und pag. 4775). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt CB.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 24'590.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 24.2.2 Privatklägerin In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst.