135 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 24.2 Erste Instanz 24.2.1 Rechtsanwalt CB.________ Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt CB.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 6. Dezember 2022 (pag.