23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 114'459.25 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.