128 Antrag hervor (vgl. pag. 4387 ff.). Vor Obergericht wurde nun indes eine Genugtuung gemäss vorinstanzlichem Urteil beantragt, womit zwischenzeitlich ein Antrag auf Verzinsung vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Oktober 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung