Sowohl bezüglich Anspruch der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe der Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. VI.22.1 hiervor). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren je die Verzinsung des Genugtuungsbetrags verlangt hätte – weder aus den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen noch aus deren Begründung geht ein entsprechender