Wie beantragt sei dieser Betrag ab dem Schadenszeitpunkt zu verzinsen (pag. 4861, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich beantragte die Privatklägerin im Falle der Verurteilung der Beschuldigten die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 gemäss Urteil der Vorinstanz (vgl. E. I.4.3 hiervor). 22.2 Erwägungen der Kammer Sowohl bezüglich Anspruch der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe der Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. VI.22.1 hiervor).