Die Basisgenugtuung legte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschwister nicht im gleichen Haushalt lebten, auf CHF 7'000.00 fest. Dass die Ermordung des Bruders der Privatklägerin durch die Beschuldigte erfolgte, zu der sie ebenfalls ein gutes Verhältnis pflegte, erachtete die Vorinstanz als besonders belastend, demgegenüber sah sie aufgrund des Alters und der gefestigten Lebensumstände der Privatklägerin eine Reduktion um CHF 1'000.00 als angezeigt. Die Gesamtgenugtuung legte die Vorinstanz demnach auf CHF 6'000.00 fest. Wie beantragt sei dieser Betrag ab dem Schadenszeitpunkt zu verzinsen (pag.