21. Allgemeine Grundlagen der Genugtuung Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Genugtuung korrekt festgehalten, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (pag. 4859 ff., S. 51 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).