127 Kammer erachtet aufgrund der Schwere des Delikts, des schweren Verschuldens, der mangelnden Einsicht und Reue der Beschuldigten sowie des erheblich erhöhten Delinquenzrisikos für schwerwiegende Gewaltdelikte und des sehr hohen Risikopotentials eine Landesverweisung für eine Dauer von 14 Jahren als angemessen. VI. Zivilpunkt