Wie bereits erwähnt, erhob die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich Anschlussberufung, weshalb die Kammer hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 14 Jahren (vgl. E. I.4.2 hiervor). Vorliegend wird die Beschuldigte des Mordes schuldig erklärt und aufgrund eines äusserst schweren Delikts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.