Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Landesverweisung von zwölf Jahren (pag. 4758, Ziff. I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Wie bereits erwähnt, erhob die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich Anschlussberufung, weshalb die Kammer hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor).