Weiter ist einzubeziehen, dass gemäss Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 19. September 2023 von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte und einem sehr hohen Risikopotential auszugehen ist (pag. 5082). Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar. 20.4 Fazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu verweisen. 20.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1