66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst in Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen würde. Das persönliche Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf ihre langjährige Anwesenheit und die Beziehung zu ihrem Sohn nicht von der Hand zu weisen. Indessen hat sie mit dem Mord in schwerwiegender Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen.