Das zu berücksichtigende Kindeswohl von U.________ steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal er bereits jetzt bei seinem Vater aufwächst, dort gut aufgehoben zu sein scheint und den Kontakt zur Beschuldigten bis zu seiner Volljährigkeit ohnehin nur in äusserst eingeschränktem Ausmass pflegen werden kann. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten vermögen keinen Härtefall zu begründen, da eine Behandlung – sollten die Beschwerden im Zeitpunkt des Vollzugs des Landesverweises überhaupt noch andauern – auch in Brasilien möglich wäre.