Der Umstand, dass die Beschuldigte vor ihrer Verhaftung während rund zehn Jahren in der Schweiz lebte und sowohl wirtschaftlich als auch persönlich gut integriert war, vermag bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewisse Härte darzustellen. Zudem hat die Beschuldigte in der Schweiz einen Sohn, der hier aufgewachsen ist. Seit ihrer Verhaftung am 9. November 2020 kann die Beziehung zu U.________ jedoch nur mittels Besuchen und telefonischen Kontakten gepflegt werden. Mit Blick auf die langjährige Freiheitsstrafe der Beschuldigten wird die Beziehung zu ihrem Sohn ohnehin tangiert.