Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Der Umstand, dass die Beschuldigte vor ihrer Verhaftung während rund zehn Jahren in der Schweiz lebte und sowohl wirtschaftlich als auch persönlich gut integriert war, vermag bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewisse Härte darzustellen.