und Z. 44 ff.). Die Beschuldigte verfügt somit durchaus über einen Bezug zu ihrem Heimatland. Zudem spricht sie fliessend (brasilianisches) Portugiesisch und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Auch wenn die Reintegration in Brasilien nach der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland als grundsätzlich gut. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfah-