Auch in der Justizvollzugsanstalt N.________ hält die Beschuldigte den Kontakt mit ihrer Herkunftsfamilie über die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht und ihre Mutter besuchte sie in der Justizvollzugsanstalt (pag. 5107). Ferner nahmen die Mutter und der Bruder der Beschuldigten als Zuschauer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teil (vgl. pag. 5213). Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die Beschuldigte an, ihr Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter sei sehr gut und sie seien immer in Kontakt (pag. 5218 f. Z. 35 ff. und Z. 44 ff.).