Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Die Beschuldigte ist in Brasilien aufgewachsen. Insbesondere hat sie dort die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und erste Arbeitserfahrungen gesammelt. Die Mutter der Beschuldigten sowie ihre beiden Geschwister leben in Brasilien.