Sie bekomme jetzt die gleichen Probleme, die sie auf der rechten Seite habe, auf der linken Seite. Am 1. März beginne sie mit einer Therapie im P.________spital für ihre rechte Seite (pag. 5217 Z. 30 ff.). Die Beschwerden der Beschuldigten scheinen somit trotz Operation nicht gänzlich verschwunden. Dennoch sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, zumal davon auszugehen ist, dass eine Behandlung der Beschwerden – sollten sie im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung fortdauern – auch in Brasilien möglich wäre.