124 ausreichend sportliche Betätigung, soweit im Rahmen der Justizvollzugsanstalt und aufgrund ihrer Beschwerden möglich (pag. 5105). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe in der Justizvollzugsanstalt N.________ zunächst 100 % gearbeitet, habe aufgrund der Beschwerden in ihrem rechten und mittlerweile auch linken Arm aber auf 60 % reduziert. Sie bekomme jetzt die gleichen Probleme, die sie auf der rechten Seite habe, auf der linken Seite.