Bereits im vorzeitigen Strafvollzug finden die Kontakte neben Besuchen mittels Telefongesprächen statt, was im Falle eines Landesverweises auch über die Distanz mithilfe moderner Kommunikationsmittel möglich bliebe. Zudem ist der Beschuldigten die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrem Sohn auch mittels Besuchen in Brasilien zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.6.4). Das Gesagte gilt auch bezüglich des zu berücksichtigenden Kindeswohls von U.________.