66c Abs. 2 StGB erst nach der Verbüssung dieser Freiheitsstrafe vollzogen. Auch unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, dem vorzeitigen Strafvollzug sowie unter Berücksichtigung einer allfälligen bedingten Entlassung wird der Sohn der Beschuldigten volljährig sein, wenn es zum Vollzug der Landesverweisung kommt. Damit wird die Beziehung zum Sohn im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr die Kernfamilie betreffen.