___ verheiratet (pag. 5108). Abgesehen von ihrem Sohn verfügt die Beschuldigte in der Schweiz über keine Verwandten (pag. 116.2 Z. 42 f.). Der Sohn der Beschuldigten ist aktuell 13 Jahre alt und folglich minderjährig, wodurch das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich berührt ist. Jedoch ist zu beachten, dass die Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wird. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach der Verbüssung dieser Freiheitsstrafe vollzogen.