5219 Z. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihren Sohn bis zu ihrem Geburtstag während zehn Monaten nicht gesehen zu haben, da er nach dem Dezember 2022 Zeit gebraucht habe (pag. 5219 Z. 5 ff.). Jetzt sehe sie ihn mindestens einmal im Monat (pag. 5219 Z. 14). Auch dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte den Kontakt zu ihrem Sohn einerseits telefonisch pflegt, er sie seit Oktober 2023 aber auch in der Justizvollzugsanstalt besucht (pag. 5107). Mit dem Opfer war sie seit ________ verheiratet (pag.