3614 ff.). Zwar wurde die Beschuldigte gemäss Auskunft von Interpol Manchester am 26. Oktober 2016 wegen tätlichen Angriffs mit Körperverletzung («Assault Occasioning Actual Bodily Harm») verhaftet (pag. 3619) und am Folgetag wegen Tätlichkeit resp. einfacher Körperverletzung