Insgesamt kann der Beschuldigten eine erfolgreiche wirtschaftliche und persönliche Integration attestiert werden. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind hingegen nicht auszumachen. 20.2.4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug vom 31. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 5117). In den Strafregisterauszügen aus Italien, Brasilien, Österreich, Deutschland und Grossbritannien finden sich ebenfalls keine Verurteilungen (vgl. pag. 3614 ff.).