_ vom 29. August 2023 verfügt die Beschuldigte nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie wurde in der Justizvollzugsanstalt regelmässig von Bekannten besucht und pflegte Kontakte telefonisch, per Skype und schriftlich (pag. 5033). Auch dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte regelmässig von Bekannten besucht wird und sie den Kontakt auch über die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechthält (pag. 5107).