Seit dem 1. April 2022 wird die Beschuldigte vom Sozialdienst Region CA.________ finanziell unterstützt (pag. 5109). Die Beschuldigte spricht und versteht gut Hochdeutsch und war während des Verfahrens auf keine Übersetzung angewiesen (vgl. bspw. pag. 614 Z. 1 f. und pag. 656 Z. 7 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie in der Schweiz vor ihrer Verhaftung zahlreiche Kontakte pflegte. Gemäss Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt M.________ vom 29. August 2023 verfügt die Beschuldigte nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz.